§ 3 WiPrO - Berufliche Niederlassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Die berufliche Niederlassung eines Wirtschaftsprüfers ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zu begründen.
(2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes errichten. Wirtschaftsprüfer dürfen neben ihrer Hauptniederlassung nur eine Zweigniederlassung errichten; dem steht nicht entgegen, daß der Wirtschaftsprüfer in anderen Staaten berufliche Niederlassungen errichtet oder unterhält.