§ 63 LHO - Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Vermögensgegenstände dürfen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Dies gilt nicht für Grundstücke und Beteiligungen.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes staatliches Interesse, so kann die für die Finanzen zuständige Behörde bei Gegenständen, deren Veräußerung zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, Ausnahmen zulassen.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.