§ 148 GewO - Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
  2. 2.
    durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.