§ 20 ALVO - Bildungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss nachzuweisen. Wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes erworben werden soll, ist für die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), nachzuweisen. Im Übrigen entscheidet im Einzelfall das Innenministerium im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium über die Gleichstellung weiterer Zeugnisse.
(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt mindestens ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachzuweisen.
(3) Die Studiengänge nach den Absätzen 1 und 2 müssen geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.