§ 20 ALVO - Bildungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss nachzuweisen. Wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes erworben werden soll, ist für die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), nachzuweisen. Im Übrigen entscheidet im Einzelfall das Innenministerium im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium über die Gleichstellung weiterer Zeugnisse.

(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt mindestens ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachzuweisen.

(3) Die Studiengänge nach den Absätzen 1 und 2 müssen geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.