§ 13 ThürHG - Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Das Land stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung und deckt ihren Finanzbedarf nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. Die Landesregierung strebt an, die für den Ausbau der Hochschulen zweckgebundenen Bundeszuweisungen anteilig durch Landesmittel zu ergänzen.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen hat sich an den Aufgaben der Hochschulen, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen zu orientieren und die Hochschulentwicklungsplanung des Landes sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen zu beachten.
(3) Für die Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne der Hochschulen gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung.
(4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Haushaltsmittel zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet. Bewirtschaftende Stelle in der Hochschule ist der Kanzler, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; er soll die Befugnis im Rahmen des Möglichen auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen. Andere Zuständigkeiten für die Verteilung der Personal- und Sachmittel bleiben unberührt.
(5) Bei der Zuweisung der Mittel an die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen sind die erbrachten und zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.
(6) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Hochschulen vom Land zur dauernden Nutzung überlassenen Grundstücke, Bauten und anderen Vermögensgegenstände verbleiben im Eigentum des Landes. Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln beschafft werden, sind namens des Landes zu Eigentum des Landes zu erwerben.