§ 31 SparkG - Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 7621.4
(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Verordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich das Ministerium der Finanzen der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes oder anderer geeigneter Prüfer bedienen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Es kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen des Ministeriums der Finanzen nach Absatz 3 nicht nach, so kann das Ministerium der Finanzen die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann das Ministerium der Finanzen an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen.
(5) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Maßnahmen des Ministeriums der Finanzen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann das Ministerium der Finanzen einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.