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§ 50 GO - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind und nach den Vorschriften der Amtsordnung nicht vom Amt wahrgenommen werden und ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen der Gemeindevertretung beraten lassen.

(3) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Gemeindevertretung und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Gemeindevertretung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(4) Sofern die Gemeinde Beamtinnen und Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigt, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter. Die Gemeindevertretung beschließt über die Einstellung der Dienstkräfte. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Beamtinnen, Beamte und Angestellte der Gemeinde mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten beauftragen.

(5) Bei amtsfreien Gemeinden leitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister außerdem die Verwaltung der Gemeinde nach den Grundsätzen und Richtlinien der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er führt die Beschlüsse der Gemeindevertretung durch und ist für den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten ernannt.