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§ 108 LHG M-V - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes nach § 1 Absatz 1 sind, können als Hochschulen staatlich anerkannt werden. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass

  1. 1.

    die Einrichtung Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,

  2. 2.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder geplant ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,

  3. 3.

    das Studium an den in den §§ 5 und 28 genannten Zielen ausgerichtet ist,

  4. 4.

    das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,

  5. 5.

    die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

  6. 6.

    die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

  7. 7.

    die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,

  8. 8.

    der Bestand der Einrichtung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert anzusehen ist, insbesondere durch Vorlage einer Bankbürgschaft oder einer vergleichbaren Sicherung in einer Höhe, die sicherstellt, dass die immatrikulierten Studierenden ihr Studium beenden können,

  9. 9.

    die Studiengänge durch unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtungen befristet akkreditiert sind,

  10. 10.

    das Hochschulgründungskonzept durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung geprüft wurde.

(3) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsland anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.