§ 149 HSchG - Schulgesundheitspflege
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Der schulärztliche Dienst ist den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2Die Schulgesundheitspflege umfasst den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst. 3Ihre Aufgabe ist es, in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Vorsorge zu fördern, gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen und Maßnahmen zur Behebung gesundheitlicher Störungen einzuleiten. 4Zur Schulgesundheitspflege gehören auch vorschulische Untersuchungen, soweit diese für eine spätere schulische Entscheidung notwendig sind.