§ 110 SächsDO - Beitreibung von Geldbeträgen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Geldbeträge und Kosten werden, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden können, nach dem SächsVwVG beigetrieben.
(2) Wenn der Beamte oder der Verurteilte die ihm auferlegten Kosten nach Mahnung nicht bezahlt, können sie von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Der Bezügestelle sind nur die rechnerisch ermittelten Daten zu übermitteln.