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§ 18 HmbVerfSchG - Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-1

Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zu einer sachgerechten Information zwingend erforderlich ist. Stehen schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegen, kommt eine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Interessen der Allgemeinheit deutlich überwiegen.