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§ 78 LHG M-V - Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen nichtwissenschaftliche Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere Aufgaben in der Hochschulverwaltung sowie in der Verwaltung, dem technischen Dienst und dem Pflegedienst der Fachbereiche, der wissenschaftlichen und medizinischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstliche Zuordnung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften und diesem Gesetz.