§ 3 1. FamNÄndGDV
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- Redaktionelle Abkürzung
- 1. FamNÄndGDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 401-1-1
(1) Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn es nach der Lage des Einzelfalls billig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet, neben ihm auch derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist.
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Hessen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Bayern auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 3 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist |
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