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  • ab 06.11.2008 (außer Kraft)

§ 149a LBG - Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Die Ämter

  1. 1.

    der Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,

  2. 2.

    der Leiter von oberen Landesbehörden, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und

  3. 3.

    der Leiter öffentlicher Schulen

werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. Die Probezeit kann nicht verlängert werden. Die Probezeit kann bis zur Mindestdauer von einem Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bewährt hat. Auf die Probezeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beamte unmittelbar vor Übertragung des Amtes auf Probe mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist.

(2) Wird dem Beamten ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher bewertetes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. In diesem Fall kann ihm das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Landesrechnungshofgesetzes,

  2. 2.

    die Ämter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,

  3. 3.

    die in § 105 Abs. 1 genannten Ämter.

(4) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.

(5) Vom Tage der Ernennung nach Absatz 1 ruhen für die Dauer des Probebeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt.

(7) Der Beamte ist aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen,

  1. 1.

    mit Ablauf der Probezeit,

  2. 2.

    mit Beendigung seines Beamten- oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,

  3. 3.

    mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,

  4. 4.

    mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, bei der mindestens auf eine Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde,

  5. 5.

    in den Fällen des § 67 Satz 1 mit dem Beginn des Mandats.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 bleibt im Übrigen unberührt.

(8) Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen, ist eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres nicht zulässig. Die Amtsbezeichnung nach Absatz 5 Satz 3 darf nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).