Versionsverlauf

Art. 74 AGBGB - Auflösung von Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Für die Auflösung einer Genossenschaft nach § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und einer Gesellschaft nach § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.