Art. 74 AGBGB - Auflösung von Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
Für die Auflösung einer Genossenschaft nach § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und einer Gesellschaft nach § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.