§ 32 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
Die Berufsordnung soll Regelungen über die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen.
Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
- 1.der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.der Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
- 3.der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- 4.der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 5.der Praxis- und Apothekenankündigung,
- 6.der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
- 7.der Durchführung von Sprechstunden und Öffnungszeiten von Apotheken,
- 8.der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
- 9.des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
- 10.der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
- 11.des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
- 12.Umgang mit Daten der Patientinnen und Patienten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an ärztliche Verrechnungsstellen,
- 13.der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 14.der Ausbildung von Personal,
- 15.der Durchführung besonderer ärztlicher, psychotherapeutischer, zahn- und tierärztlicher Verfahren,
- 16.der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
- 17.der Einrichtung, Ausstattung und des Betriebes tierärztlicher Kliniken.