Art. 10 BayMG - Rechtsform, Organe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S/W

(1) Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie ist auch Landesmedienanstalt im Sinn des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.

(2) Organe der Landeszentrale sind unbeschadet § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags und § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

  1. 1.
    der Medienrat,
  2. 2.
    der Verwaltungsrat,
  3. 3.
    der Präsident.

(3) Medienrat und Verwaltungsrat geben sich je eine Geschäftsordnung. Diese müssen Bestimmungen über die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang enthalten.