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§ 43 DiszG - Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für Disziplinarsachen des Landes Berlin und des Bundes

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer bei den Verwaltungsgerichten werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellten Ausschuss (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung) auf vier Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern für die Kammern für Disziplinarsachen auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zu Grunde zu legen. Die obersten Dienstbehörden und die Spitzenorganisationen nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes können für die Aufnahme von Beamtinnen und Beamten in die Liste Vorschläge machen. In der Liste sind die Beamtinnen und Beamten gegliedert nach Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Liste ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

(4) Für die Aufstellung einer Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern für den Senat für Disziplinarsachen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer in der Disziplinargerichtsbarkeit des Bundes entsprechend, Absatz 3 Satz 3 jedoch mit der Maßgabe, dass die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Sinne des § 118 des Bundesbeamtengesetzes für die Aufnahme von Beamtinnen und Beamten in die Liste Vorschläge machen können.