§ 99 BremHG - Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Vertreter der Gruppen im Akademischen Senat und im Fachbereichsrat werden in freier, gleicher und geheimer Wahl in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Werden bis zum Ablauf der für die Aufstellung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist in einer Gruppe nicht mehr Bewerber vorgeschlagen, als Mandate zu vergeben sind, oder wird nur eine Liste eingereicht, wird die Frist für die Aufstellung von weiteren Wahlvorschlägen angemessen verlängert. Liegen auch nach Ablauf der Nachfrist die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vor, wird in dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Für die Wahlen zum Akademischen Senat und für die Fachbereichsräte muss die Stimmabgabe an mindestens zwei Arbeitstagen innerhalb der Veranstaltungszeit möglich sein; Briefwahl ist zu gewährleisten.
(2) Niemand kann in mehr als einer Gruppe und in mehr als einem Fachbereichsrat wählen und gewählt werden. Solange ein Wahlberechtigter, der Mitglied von mehr als einem Fachbereich oder von mehr als einer Gruppe ist, eine Erklärung darüber, in welchem Fachbereich oder in welcher Gruppe er sein Wahlrecht ausüben will, nicht abgegeben hat, ruht sein Wahlrecht. Die Erklärung gilt mindestens für eine Wahlperiode.
(3) Die Vertreter im Akademischen Senat werden von den Mitgliedern ihrer Gruppe in der Hochschule gewählt. Die Vertreter der Dekane werden von den Dekanen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt.
(4) Die Vertreter im Fachbereichsrat werden von den Mitgliedern ihrer Gruppe im Fachbereich gewählt.
(5) Die Vertreter in Kommissionen und Ausschüssen werden von den Vertretern ihrer Gruppen in den bestellenden Kollegialorganen gewählt.
(6) Für jeden Vertreter einer Gruppe in einem Organ ist ein Stellvertreter nach Maßgabe der Wahlordnung zu bestimmen.
(7) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung.