§ 3 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßen Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens oder eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.