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  • ab 22.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 12b KAG - Zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6140-1

(1) Die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen. Bei leitungsgebundenen Anlagen tritt die Vorteilslage nach Satz 1 ein, wenn das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b.

(2) Die Frist für Abgabenansprüche, die gemäß Absatz 1 nach Ablauf der Jahre 2021 bis 2025 nicht mehr festgesetzt werden könnten, verlängert sich bis zum Ablauf des Jahres 2026.