Art. 100 AGSG - Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A
(1) Der Freistaat Bayern ist überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für
- 1.
- 2.die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG zum Besuch von Hochschulen und Fachakademien,
- 3.die Sonderfürsorge nach § 27e BVG,
- 4.die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,
- 5.die Hilfen an Witwen und Waisen, wenn der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III war.
(2) 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz an Berechtigte im Inland, soweit sie nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Landesrecht für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind; sie gewähren diese Leistungen im eigenen Wirkungskreis. 2Hierbei sind die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über Verfahren, Zuständigkeiten und Rechtsaufsicht entsprechend anzuwenden, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
(3) Gewährt der Staat als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge einem Sonderfürsorgeberechtigten zugunsten von Familienmitgliedern Hilfen, so bleibt er, wenn der Sonderfürsorgeberechtigte stirbt, bis zum Ende des lauf enden Bewilligungsabschnitts, längstens aber für die Dauer eines Jahres, dafür zuständig.
(4) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung dem Staat als überörtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge weitere Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zuweisen, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.