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§ 25a ZDG - Einführungsdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in Lehrgängen

  1. 1.
    über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende unterrichtet,
  2. 2.
    über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und
  3. 3.
    in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt, soweit dies erforderlich ist

(Einführungsdienst).

(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Lehrgänge können in angemessenem Umfang erstattet werden; das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.

(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflußt werden.

(4) Der Dienststleistende ist während des Einführungsdienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.