§ 44 RundfG M-V - Offene Kanäle
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Träger der Offenen Kanäle ist die Landesanstalt. Sie gibt Gruppen und einzelnen Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind, Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen lokal oder regional zu verbreiten.
(2) Die Landesanstalt schafft die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Offenen Kanäle.
(3) Die Landesanstalt finanziert die Offenen Kanäle aus ihrem Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie aus ihren sonstigen nach § 59 zulässigen Einnahmen.
(4) Die Landesanstalt schafft im Rahmen ihres Haushalts die produktionstechnischen Einrichtungen. Sie stellt das dafür notwendige Personal und trägt die Kosten der Ausstrahlung der Beiträge bezogen auf die sendetechnische Abwicklung.
(5) Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, stellt auf Beschluss des Landesrundfunkausschusses einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung. Bei Kabelanlagen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, kann der Landesrundfunkausschuss beschließen, dass der Betreiber einen Hörfunkkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung stellt. Der Landesrundfunkausschuss wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Erlass einer Satzung zu regeln.