§ 67 HSchG - Überwachung der Schulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten.
(2) Kann nach dem Besuch der Grundschule eine Entscheidung der Eltern darüber, welche Schule besucht werden soll, nicht herbeigeführt werden, bestimmt das Staatliche Schulamt, an welcher Schule die Schülerin oder der Schüler die Vollzeitschulpflicht erfüllt.
(3) Ausbildende oder Arbeitgeber sowie die in den Dienststellen hierfür Bevollmächtigten haben die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehenden Berufsschulpflichtigen an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.