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§ 34 APO-GOSt - Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 13/II unterrichtet hat, korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 16 bewertet. Bei Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form gilt § 13 Abs. 6.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert. Diese schließt sich entweder der Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu.

(3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Bewertungsnote einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird sodann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

(4) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungsfach (§ 21 Abs. 3) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.