§ 52 LVwG - Umfang der Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet und die den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die §§ 122 bis 129 und 131 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 131 der Gemeindeordnung ist auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts nicht anzuwenden.