§ 25 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Bewerber müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Familienname, Vornamen, Geburtstag, Anschrift und Beruf der Bewerber müssen angegeben werden.
(2) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.
(3) Die Bewerber müssen dem Landeswahlleiter ihre Zustimmung zu der Aufstellung schriftlich erklären.
(4) Der Wahlvorschlag einer Partei muss den Namen der Partei, der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung den Namen der Wählervereinigung oder ein Kennwort, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ein Kennwort enthalten. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist diese auf dem Wahlvorschlag anzugeben.
(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der Zweite als sein Stellvertreter.
(6) Tritt nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ein Bewerber zurück oder fällt eine Wählbarkeitsvoraussetzung weg, so ist das für die Durchführung der Wahl unbeachtlich.