§ 20 PublG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Redaktionelle Abkürzung
PublG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung), beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, oder als Abwickler vorsätzlich oder leichtfertig nicht für die Einhaltung des § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes oder für die Einhaltung des § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes über Form und Inhalt der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses oder des Teilkonzernabschlusses sorgt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer es als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung), beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, oder als Abwickler vorsätzlich oder leichtfertig unterläßt, eine nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Erklärung dem Registergericht oder der Aufsichtsbehörde einzureichen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.