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§ 27 BestattG - Überführung in Leichenhallen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.

(2) Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.

(3) Für die Verpflichtung, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 31 entsprechend.