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§ 4 VGHG NW - Wahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VGHG NW -)
Amtliche Abkürzung
VGHG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

(1) Die Wahlmitglieder und ihre Vertreter werden vom Landtag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt; für jedes Wahlmitglied ist ein bestimmter Vertreter zu wählen.

(2) Einigen sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages auf einen gemeinsamen Vorschlag für die Wahl, so sind zunächst in jedem Wahlgang zwei Mitglieder zu wählen. Jeder Abgeordnete kann seine Stimme in diesem Fall in jedem Wahlgang nur für einen Kandidaten abgeben. Gewählt sind die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Steht nur ein Wahlmitglied oder Vertreter zur Wahl, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(3) Die Wahlmitglieder und ihre Vertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Landtag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines Monats nach seinem ersten Zusammentritt gewählt werden.

(4) Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Wahlmitglied vorzeitig aus, so tritt dessen Vertreter an seine Stelle. Für den Vertreter soll die Nachwahl innerhalb eines Monats erfolgen.

(6) Absatz 5 Satz 2 gilt bei Ausscheiden eines Vertreters entsprechend.