§ 291c SGB VI - Erstattung von einigungsbedingten Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3, den §§ 315a, 315b, 319a und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.