§ 55a LHO - Beschaffung von Leistungen der Daseinsvorsorge
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
Dem Abschluss von Verträgen für Leistungen, die der sozialen oder gesundheitlichen Daseinsvorsorge dienen, muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, die die für die Sicherung der Grundversorgung notwendigen Leistungs- und Qualitätsmaßstäbe definiert; diese sind bei der Entscheidung über die Vergabe angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.