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§ 55a LHO - Beschaffung von Leistungen der Daseinsvorsorge

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

Dem Abschluss von Verträgen für Leistungen, die der sozialen oder gesundheitlichen Daseinsvorsorge dienen, muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, die die für die Sicherung der Grundversorgung notwendigen Leistungs- und Qualitätsmaßstäbe definiert; diese sind bei der Entscheidung über die Vergabe angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.