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§ 19 BbgJAG - Aufgaben und Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

(1) Das Justizprüfungsamt bei dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung besteht aus dem Präsidenten, seinem Vertreter, weiteren haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Der Präsident des Justizprüfungsamtes, sein Vertreter sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder werden von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung berufen.

(2) Mitglieder kraft Amtes sind die an rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten tätigen hauptamtlichen Hochschullehrer.

(3) Der Präsident des Justizprüfungsamtes kann örtliche Prüfungsleiter bestellen.

(4) Der Präsident und die Mitglieder des Justizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüfer nach § 20 Abs. 2 sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.