§ 17 ThürWaldG - Vorkaufsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Den benachbarten Privatwaldeigentümern, den Gemeinden und dem Land stehen das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Sind mehrere benachbarte Privatwaldeigentümer vorhanden, steht diesen das Vorkaufsrecht in der Reihenfolge der durch den Grundstücksankauf erreichbaren größeren Bewirtschaftungsverbesserung zu. Die Beurteilungen hierzu erfolgen durch die zuständigen unteren Forstbehörden. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Das benachbarten Privatwaldeigentümern zustehende Vorkaufsrecht gilt als verfallen, wenn die Mitteilung des Kaufvertrages an die Berechtigten unter der Anschrift gerichtet worden ist, die sich aus dem Grundbuch und aus dem Liegenschaftskataster ergibt und binnen zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung nicht ausgeübt wird. Im Übrigen finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
(2) Das Vorkaufsrecht darf durch die öffentliche Hand nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes nur die Allgemeinheit dient. Zuständige Behörde für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ist die untere Forstbehörde.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück an Familienangehörige bis zur Verwandtschaft dritten Grades oder zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet, verkauft wird.
(4) Gleiches gilt für Anteile am Gemeinschaftswald, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten vor.