§ 12 KAGAnwendung von Bundesrecht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:
- 1.
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
- a)
über den Anwendungsbereich § 2,
- b)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 3 und 4, §§ 4,5, 7 bis 15,
- c)
über das Steuerergebnis § 30 mit folgenden Maßgaben:
- aa)
die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
- bb)
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
- cc)
die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
- d)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
- 2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht
- a)
über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
- b)
über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,
- c)
über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
- d)
über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,
- 3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften
- a)
über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 27 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
- b)
über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 und § 132 an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt,
- 4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung
- a)
über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
- b)
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166, 167, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, ferner Abs. 7 bis 13, 179 mit der Maßgabe, dass die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid festgestellt werden können, soweit die Satzung dies vorsieht, §§ 191, 192,
- 5.
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
- a)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,
- b)
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Worte "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte "(§ 348)" die Worte "(§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)" und an die Stelle der Worte "eine Einspruchsentscheidung" die Worte "einen Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 an die Stelle der Worte "und 3 gelten" das Wort ",gilt" tritt, §§ 238 bis 240,
- c)
über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
- 6.
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
- a)
über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,
- b)
über die Niederschlagung § 261.
(2) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1, 2, 8, § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Erstattungsansprüche nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
- 1.der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
- 2.des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
- 3.des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".