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§ 125 LBG - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Minister des Innern im Auftrag der Landesregierung. Sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 119 ergeben.