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§ 23 HG 2017 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2017,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen, Fahrzeugvorhaltegesellschaften und Finanziers Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Garantien des Landes, mit denen es umfassend die Risiken aus der Finanzierung von SPNV-Fahrzeugen, auch einrede- und einwendungsfrei, übernimmt. Darüber hinaus können Vereinbarungen über die Beteiligung des Landes an Fahrzeugvorhaltegesellschaften zwecks Abwendung drohender Insolvenz oder einer sonstigen Krisensituation getroffen werden.

(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl-H. S. 322), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Ferner dürfen Verträge, die auch Finanzierungsregelungen enthalten, mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden, um gefährdete Trassen zu sichern oder um die Eisenbahninfrastruktur zu erhalten oder zu verbessern. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltstitel einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 300 000 Euro abzugeben.

(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen der Darlehenspro-gramme "IB.SH Wachstumsdarlehen" und des Existenzgründungsprogramms "IB.SH Starthilfedarlehen" für das Jahr 2017 zugesagten Darlehen garantieren. Die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal zehn Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf für das Haushaltsjahr 2017 in der Summe 5 000 000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf bis zu 35 % betragen.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, im Rahmen der Kommunalisierung, Privatisierung und Einziehung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Ausnahmen von den §§ 63 und 64 LHO zulassen; es darf erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung durch den Finanzausschuss zur Absicherung bestimmter Kredite der AKN Eisenbahn AG oder ihrer Tochtergesellschaften Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 70 000 000 Euro übernehmen.

(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, für die Durchführung des Global Economic Symposium (GES) Vereinbarungen zum Defizitausgleich zu schließen, soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 06 gedeckt ist.

(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0613 TG 62 und 64 Mittel umsetzen.

(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Wirtschaftsförderung und Technologie Transfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) für Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiter bis zur Höhe von 40 000 Euro abzugeben.

(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 LHO im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Anteile am Stammkapital der Tourismusagentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH) zu erwerben und in diesem Zusammenhang erforderliche Erklärungen abzugeben. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie darf gegebenenfalls erforderliche Titel und Haushaltsvermerke einrichten und/oder vorhandene Titel gegen Deckung aus dem Haushalt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie aufstocken.