§ 13 KWO - Wahlscheinantrag
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheins glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere oder einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(3) Aus dem Antrag muss sich ergeben, ob die oder der Wahlberechtigte durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk seines Wahlbereichs oder durch Briefwahl wählen will.
(4) Ein Wahlschein kann bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 KWG kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, in diesem Fall hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 27 zu verfahren hat.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.