§ 47 MessEV - Sachkunde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Amtliche Abkürzung
- MessEV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-8-1
Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person
- 1.
die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
- 2.
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
- 3.
durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.