§ 112 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. Das gilt jedoch nicht für die Zuständigkeit, Notare zu bestellen (§ 12 Satz 1) und ihres Amtes zu entheben (§ 50 Abs. 3).