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§ 112 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. Das gilt jedoch nicht für die Zuständigkeit, Notare zu bestellen (§ 12 Satz 1) und ihres Amtes zu entheben (§ 50 Abs. 3).