§ 8 HZulG LSA - Teilstudienplätze
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
Besteht an einer Hochschule oder an mehreren Hochschulen für einen früheren Teil des Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil dieses Studiengangs, kann die Zulassung an einer Hochschule oder an allen Hochschulen auf einen Teil dieses Studiengangs beschränkt werden. Bei der Zulassung ist durch die Hochschule festzustellen, ob die Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in diesem Studiengang gewährleistet wird.