§ 2 G 10GAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- G 10GAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 190-2
(1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder der Kommission und deren Vertreter müssen der Bürgerschaft angehören. Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt und führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind.
(4) Die Kommission erstattet der Bürgerschaft jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei ist der Grundsatz der Geheimhaltung zu beachten.