§ 46 BestattG - Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Leichen dürfen, wenn kein Leichenpass auszustellen ist, in andere Gemeinden erst dann befördert werden, wenn die für eine Feuerbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen oder die Erlaubnis zur Feuerbestattung vorliegen. Diese Unterlagen oder der Leichenpass sind bei der Beförderung mitzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungen im Rahmen strafprozessnaler Ermittlungen und für Beförderungen zur nächsten Leichenhalle oder zum nächsten Bestattungsplatz.
(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Beginn und Zielort der Beförderung anzugeben. Die zuständige Behörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.
(4) Wird eine Leiche zum Zweck der Erdbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert, muss der zuständigen Behörde des Sterbeorts gegenüber Gewähr leistet sein, dass diese am vorgesehenen Ort erdbestattet wird.