§ 70 SVWO - Behandlung der Wahlbriefe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) 1Der Wahlausschuss prüft die Wahlbriefe selbst oder lässt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch die Deutsche Post AG befördert worden sind.
(2) 1Die Stimmabgabe ist abweichend von § 56 Abs. 2 Nr. 5 nicht ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthält und es sich dabei um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt. 2§ 45 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.