§ 39 ThürKO - Beschlußfassung und Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Beschlüsse des Gemeinderats werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefaßt, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. Der Gemeinderat kann geheime Abstimmung beschließen.
(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Der Gemeinderat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden.
(3) Absatz 2 gilt für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.