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§ 10 SächsHSG - Hochschulplanung und -steuerung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die staatliche Hochschulentwicklungsplanung. Es wirkt dabei mit den Hochschulen zusammen. Die staatliche Hochschulentwicklungsplanung dient der Sicherung eines landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Zu ihrer Umsetzung soll die Staatsregierung in Vereinbarungen mit den Hochschulen die insgesamt auf den Hochschulbereich entfallende Höhe der Zuschüsse nach § 11 Abs. 6 jeweils für mehrere Jahre festlegen.

(2) Zur Umsetzung der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung,

  2. 2.

    die Qualitätssicherung,

  3. 3.

    die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages,

  4. 4.

    die Vereinbarung hochschulspezifischer Ziele.

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stellt fest, inwieweit die Zielvereinbarung erfüllt wurde. Der Grad der Zielerreichung beeinflusst maßgeblich die Zuweisung staatlicher Mittel nach § 11 Abs. 7 und ist Grundlage für die anschließende Zielvereinbarung. Das Nähere zur Steuerung, zum Abschluss von Zielvereinbarungen und zum Verfahren zur Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.

(3) Die Hochschule schreibt ihren Entwicklungsplan auf der Grundlage der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung und der Zielvereinbarung fort.

(4) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die wesentlichen Daten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 enthält. Zu diesen Daten gehören insbesondere solche zur fachlichen, strukturellen, personellen und finanziellen Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse in Lehre und Forschung. In regelmäßigen Abständen und auf Anforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst berichten die Hochschulen über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, deren Verwendung sowie über die in Erfüllung der Zielvereinbarung erbrachten Leistungen. Er ist in hochschulüblicher Form zu veröffentlichen.

(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Daten nach Absatz 4 verarbeiten, soweit dies nach diesem Gesetz oder nach dem Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Ordnungen für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach Absatz 3 und die Feststellung der Zielerreichung oder die Erfüllung seiner Berichtspflicht gegenüber dem Landtag erforderlich ist. Das Nähere, insbesondere Vorgaben über die Bestimmung der Lehrkapazität sowie die inhaltlichen und die für eine elektronische Übermittlung und vergleichende Ausweitung der Daten erforderlichen strukturellen und technischen Anforderungen, kann es durch Rechtsverordnung festlegen.