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§ 5 BNotO - Befähigung zum Richteramt

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

1Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.