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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 107 BbgKVerf - Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, Verordnungsermächtigung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung regeln:

  1. 1.

    Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans und seiner Anlagen,

  2. 2.

    allgemeine Planungs- und Steuerungsgrundsätze, insbesondere die Veranschlagung von Erträgen und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets, den Ausweis von Zielen und Kennzahlen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung,

  3. 3.

    die Deckungsgrundsätze, den Haushaltsausgleich sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen sowie die dauernde Leistungsfähigkeit,

  4. 4.

    die Haushaltsbewirtschaftung und Berichtspflichten, die transparente, diskriminierungsfreie und wirtschaftliche Vergabe von Aufträgen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,

  5. 5.

    Buchführung, Inventar und Inventur,

  6. 6.

    den Ansatz, die Bewertung und den Übergang des Vermögens und der Schulden sowie die Bildung, Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen,

  7. 7.

    Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und seiner Anlagen,

  8. 8.

    Inhalt und Gestaltung des Gesamtabschlusses und seiner Anlagen,

  9. 9.

    die Bedingungen für Geldanlagen und ihre Sicherung, das Kreditwesen, die Voraussetzungen für den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte und Lieferungs- und Leistungsverträge, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für Dritte,

  10. 10.

    die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse, deren Beaufsichtigung und Prüfung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen,

  11. 11.

    den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertretung, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolge im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeindevertretung,

  12. 12.

    das Verfahren bei der Errichtung, Umwandlung, Änderung und Auflösung einer kommunalen Anstalt und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungs- und Prüfungswesen der kommunalen Anstalt sowie zum Zwecke der Erprobung oder zur Verringerung im Einzelfall nicht erforderlicher Standards die Freistellung von den für die kommunalen Anstalten geltenden Vorschriften und

  13. 13.

    den Umfang und das Verfahren des örtlichen und überörtlichen Prüfungswesens.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. 1.

    die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung und das Haushaltssicherungskonzept,

  2. 2.

    die Gliederung des Haushaltsplans sowie seiner Bestandteile und Anlagen und

  3. 3.

    den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie deren Bestandteile und Anlagen.