§ 9 EnWG - Verwendung von Informationen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
Amtliche Abkürzung
EnWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
752-6

(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt wird.

(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder der Netzbetreiber, der im Sinne von § 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, über die eigenen Tätigkeiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.